Begriffe und Abkürzungen
Zusammenstellung ohne Gewähr!

 Begriffe
Allmende
Eigentum einer Gemeinde
Alumne(n) Schüler
Amt; Ämter
zur Verwaltung von Rechten errichtetet man in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts sogenannte ‚Ämter‘, die durch ‚Beamte‘, welche den Titel ‚Richter‘ trugen, besetzt waren. Aus diesen, je nach Grundbesitz zersplitterten, Bezirken entwickelten sich im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts um alte oder neue Mittelpunkte mehr und mehr abgerundete Bezirke, die dann Gerichte genannt wurden.
Azethylen Aus Carbid gewonnenes Gas, das früher für Beleuchtungszwecke und (in Verbindung mit Sauerstoff) zum Schweißen benutzt wurde.


Benefiziat; Benefizium
Inhaber einer gestifteten Pfarrstelle (Kirchenbesitz?)
Blutbann
ist der Besitz der Hochgerichtsbarkeit (durch Herrschaften von hochfreien Geschlechtern). Konnte man diese Herrschaften lehenspflichtig machen, wurde man auch Herr über ihr Blutgericht. 


Canonicus
kirchliches Amt
Carbid entwickelt in Verbindung mit Wasser Azethylengas.
capellanus
Kaplan
cognata / cognatus



Domus civium
Bürgerhaus, später Rathaus
Dormitorium
Schlafraum der Mönche


Eissel
'Rauchfang'-Ziegel
Ettern
geflochtene oder Wildheckenzäune zum Schutz gegen Wild. Sie konnten auch ganze Hofmarken umgeben und damit eine Hofmarksgrenze bilden.
Flezkammer (Gesinde-)Kammer, die in den Hausgang mündet
freiwillige Gerichtsbarkeit
damit ist Vertrags- Verbriefungs- und Beurkundungswesen gemeint, das man für Geschäfte ‚freiwillig‘ in Anspruch nehmen konnte. Dies wurde 1862 durch das Notariatswesen abgelöst.


Gant; Gantprozess
nannte und nennt man im süddeutschen Raum eine Totalverschuldung, die zum gerichtlichen Zwangsverkauf oder zur Versteigerung führte, eben dem Gantprozess. Wenn jemand ‚auf (die) Gant‘ kommt, geht er quasi Pleite.
Gogk-Eissel
'Rauchfang'-Ziegel halber Breite
Göppelhalle
?? (in Nr. 5)
Gulden frühere Währungseinheit in Bayern
guttheter
?? (in Nr. 5)


Hag
Wäldchen
Hoffußsystem
Einteilung der Bauerngüter in bestimmte Hofgrößen als Grundlage zur Besteuerung. Seit 1445 teilte man in ganze Höfe, halbe Höfe (Huben), Viertelhöfe (Lehen), Achtelhöfe (Bausölden), Sechzehntelhöfe (gemeine Sölden) und Zweiunddreißigstelhöfe (Häusl, Leerhäusl); waren diese unter 2 Inhabern aufgeteilt, dann sprach man von Vierundsechzigstelhöfen. Die Güterzertrümmerung im 18. Jahrhundert brachte schließlich auch noch Drittel-, Sechstel-, Zwölftel- usw –Höfe, oder auch ein  Vielfaches dieser Größen, wie Zweidrittel, Dreiviertel usw.
Hube
ein Stück Land festgelegter Größe;
siehe Hoffußsystem


Kalkofen Ofen, in dem Kalksteine aufgeschichtet werden, um sie dann durch 'brennen' in (stark ätzenden) reinen Kalk zu verwandeln. Dieser wird dann durch 'ablöschen' (unter starker Hitzeentwicklung) wiederum zu 'Löschkalk' und damit zur weißen Kalkfarbe, die zum tünchen von Häusern, desifizieren von Ställen etc verwendet wurde und wird!
Kasten; Kastner; Kastenamt
als Kasten wurden die Getreidekästen (Kornspeicher) bezeichnet. Der Kastner war der Verwalter der aus den herzoglichen Eigengütern erzielten Natural- und Geldabgaben, die die Urbarsuntertanen an das Kastenamt abzuführen hatten. Oft war das Kastenamt und das Gerichtsamt verbunden. Der Kastner führte auch die Scharwerksbücher.
Kirmzäuner Korbflechter


Kreuzer frühere Währungseinheit siehe Gulden


Malefizgericht
so wurde die Hochgerichtsbarkeit auch genannt. Darunter verstand man in erster Linie die ‚Blutgerichtsbarkeit‘, die auf Mord, Notzucht und Diebstahl (nebst Straßenraub) stand. Die Hochgerichtsbezirke wurden auch als ‚Landgericht‘ betitelt.
Manus manum lavat
eine Hand wäscht die andere
Mementor mori
gedenke des Todes


Naharvallen

(1; S. 151)
Niedergerichtsbarkeit
geringer Vergehen, die nicht unter die Blutgerichtsbarkeit fielen. Diese Gerichtsbarkeit stand gewöhnlich auch weltlichen (Adel) und geistlichen Herrschaften (Prälaten und Bischöfen) und Hofmarken, den Städte, Märkten und Urbarsgerichten zu. Die Rechtsprechung war also sehr uneinheitlich und territorial nach Besitzungen zerrissen


Oculi videant, sed ratio caecus est
Die Augen sehen, aber der Verstand ist blind


Parochus loci
Ortspfarrer
Petitores
Bittsteller, Gelkdsammler
plebanus
ein Pfarrer
Prädium
ein Landgut, Grundstück, Gut (Besitztum), das von einem Bürgen als Kaution bei einem Geschäft zwischen dem Staat (z.B.: dem Herzog, der Stadt, dem Markt oder einer sonstigen Gerichtsbarkeit) und einer anderen Person verpfändet wurde.
Prandstat
?? (in Nr. 5)
Profession
Beruf; Tätigkeit
Purgatorium
Fegefeuer


Sa(a)lbuch
(Grund- und) Salbücher
Besitz- und Einnahmeverzeichnisse, die die vielfach nur mündlich überlieferten Besitzrechte und Verpflichtungen endlich verbindlich niederlegten und Übergabevorgänge (Verkäufe, Erbschaften etc) dokumentieren.
(siehe auch Urbare)
Scharwerk
unentgeltliche Arbeitsdienste, die in Scharwerksbüchern festgehalten wurden.
Die Scharwerkspflicht war nach der Hofgröße bemessen; je nachdem, musste sie mit ‚vier, zweien oder einem Roß‘ oder mit der Hand erfolgen.
Schergen
gerichtliche ‚Unterbeamte‘ wurden so genannt (heute würde man wohl Polizisten sagen). Daher auch der Ausdruck ‚Scherg(en)amt‘.
Schrannen
sind die Gerichtsstätten der Ämter und Schergenämter (diese waren die untere Gerichtsbarkeit).
Sedelhof
ein von Steuern, Abgaben und Frondiensten befreites Hofgut eines Adligen, oft mit eigener Gerichtsbarkeit. In anderen Gegenden auch als ‚Meierhof‘ (der ‚Meier‘ war ein eingesetzter Verwalter) oder als ‚Fronhof‘ bekannt. Größere Sedelhöfe wurden später meist zum Kern von Siedlungen und Ortschaften
soluta



Tartareum flumen
der Höllenabgrund


Urbare
(auch Saalbücher)
Bücher, in denen, nach Ämtern geordnet, die Abgaben aus den herzoglichen Eigen- und Vogteigütern verzeichnet sind. Die herzoglichen Eigentümer hießen deshalb Urbarsgüter, und die Bauern, die sie bebauten, Urbarsbauern oder Urbarsuntertanen. Das älteste Urbar stammt aus der Zeit Herzog Ottos II (um 1233).
(siehe auch Salbuch)


vellum
Pergamentart
viduus Witwer
Vigilien
der Nachtgottesdienst (auch Matutin genannt) in einem Kloster
Viztumamt
die Vizumsämter bildeten die obere Gerichtsbarkeit; benannt nach dem ‚vicedominus‘ = dem Stellvertreter des Landesherrn.
Nach der Vereinigung von Nieder- und Oberbayern im Jahr 1506 werden aus den Viztumämtern die Rentmeisterämter, kurz Rentämter, genannt, nach dem bis dahin wichtigsten Beamten, dem Rentmeister benannt. Im 17. und 18. Jahrhundert hießen die Rentämter auch Regierungen. Sie waren die Mittelbehörden, darüber stand der Hofrat (die Landesregierung). Später kam noch der ‚Geheime Rat‘ dazu.
Vogt; Vogtei
die geistliche Herrschaft wurde in Vogteien ausgeübt, denen ein Vogt vorstand. Angehörige einer Vogtei unterstanden auch nur der Gerichtsbarkeit des Vogtes und waren gegen andere Gerichtsbarkeiten ‚immun‘. Vogteien waren also ‚Immunitätsbezirke‘ solange der Vogt nicht zugleich weltlicher Herrscher war und damit die Gerichtsbarkeit wieder dem Landgericht unterworfen wurde. Eine gewisse Ausnahme bildeten die Hochstifte der Fürst-Bischöfe, denen es damit gelang, sich dem Einfluss des Landesherrn, dem Herzog, zu entziehen. 

 Abkürzungen


fl
(florentiner) Gulden, [Währungseinheit]



frühere Zeiteiteilungen,
waren oft an den Tagesablauf in einem mittelalterlichen Kloster angelehnt und gingen teils in den bürgerlichen Alltag über.
Keine Uhr, sondern das Glockenläuten regelte den Tagesablauf! 
(2; S. 510)
1 Uhr = Matutin
Zeit aufzustrehen! und für den Nachtgottesdienst.
Nur von November bis Januar schlief man ein wenig länger.
3 Uhr = Laudes
weitere Gebete
6 Uhr = Prim
Zeit für das Morgengebet
9 Uhr = Terz

12 Uhr = Sext
zwischen Sext und Non wurde die einzige Mahlzeit des Tages eingenommen.
Nur von Ostern bis Pfingsten gab es zwei Mahlzeiten!
15 Uhr = Non

18 Uhr = Vesper
während der Fastenzeit wurde die Tagesmahlzeit erst nach der Vesper eingenommen
21 Uhr = Komplet
Abendgebet und Schlafenszeit

 Kontext
socius divinorum et duo capellani
zwei Kapläne

Was sind / ist ?
bischöfliche Visitations-Akten

Briefsprotokoll

Ewigmessen

Fundationsbrief
(1; S. 150)
perpetuierlicher Vikarius




Querverweise / Quellen:
(1) Monographien; Franz Xaver Mayer, Pfarrer zu Pondorf
(2) Tod und Teufel; Roman von Frank Schätzing

Sachstand: 10/2024 - Horst Laubmann