Alumne(n) | Schüler |
Amt;
Ämter |
zur Verwaltung von Rechten errichtetet man in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts sogenannte ‚Ämter‘, die durch ‚Beamte‘, welche den Titel ‚Richter‘ trugen, besetzt waren. Aus diesen, je nach Grundbesitz zersplitterten, Bezirken entwickelten sich im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts um alte oder neue Mittelpunkte mehr und mehr abgerundete Bezirke, die dann Gerichte genannt wurden. |
Azethylen | Aus Carbid gewonnenes Gas, das früher für Beleuchtungszwecke und (in Verbindung mit Sauerstoff) zum Schweißen benutzt wurde. |
Benefiziat; Benefizium |
Inhaber
einer gestifteten Pfarrstelle (Kirchenbesitz?) |
Blutbann |
ist der Besitz der Hochgerichtsbarkeit (durch Herrschaften von hochfreien Geschlechtern). Konnte man diese Herrschaften lehenspflichtig machen, wurde man auch Herr über ihr Blutgericht. |
Carbid | entwickelt in Verbindung mit Wasser Azethylengas. |
capellanus |
Kaplan |
cognata
/ cognatus |
|
Eissel |
'Rauchfang'-Ziegel |
Ettern |
geflochtene oder Wildheckenzäune zum Schutz gegen Wild. Sie konnten auch ganze Hofmarken umgeben und damit eine Hofmarksgrenze bilden. |
Flezkammer | (Gesinde-)Kammer,
die in den Hausgang mündet |
freiwillige
Gerichtsbarkeit |
damit ist Vertrags- Verbriefungs- und Beurkundungswesen gemeint, das man für Geschäfte ‚freiwillig‘ in Anspruch nehmen konnte. Dies wurde 1862 durch das Notariatswesen abgelöst. |
Gant;
Gantprozess |
nannte und nennt man im süddeutschen Raum eine Totalverschuldung, die zum gerichtlichen Zwangsverkauf oder zur Versteigerung führte, eben dem Gantprozess. Wenn jemand ‚auf (die) Gant‘ kommt, geht er quasi Pleite. |
Gogk-Eissel |
'Rauchfang'-Ziegel
halber Breite |
Göppelhalle |
??
(in Nr. 5) |
Gulden | frühere Währungseinheit in Bayern |
guttheter |
??
(in Nr. 5) |
Hoffußsystem |
Einteilung der Bauerngüter in bestimmte Hofgrößen als Grundlage zur Besteuerung. Seit 1445 teilte man in ganze Höfe, halbe Höfe (Huben), Viertelhöfe (Lehen), Achtelhöfe (Bausölden), Sechzehntelhöfe (gemeine Sölden) und Zweiunddreißigstelhöfe (Häusl, Leerhäusl); waren diese unter 2 Inhabern aufgeteilt, dann sprach man von Vierundsechzigstelhöfen. Die Güterzertrümmerung im 18. Jahrhundert brachte schließlich auch noch Drittel-, Sechstel-, Zwölftel- usw –Höfe, oder auch ein Vielfaches dieser Größen, wie Zweidrittel, Dreiviertel usw. |
Hube |
siehe
Hoffußsystem |
Kalkofen | Ofen, in dem Kalksteine aufgeschichtet werden, um sie dann durch 'brennen' in (stark ätzenden) reinen Kalk zu verwandeln. Dieser wird dann durch 'ablöschen' (unter starker Hitzeentwicklung) wiederum zu 'Löschkalk' und damit zur weißen Kalkfarbe, die zum tünchen von Häusern, desifizieren von Ställen etc verwendet wurde und wird! |
Kasten; Kastner; Kastenamt |
als Kasten wurden die Getreidekästen (Kornspeicher) bezeichnet. Der Kastner war der Verwalter der aus den herzoglichen Eigengütern erzielten Natural- und Geldabgaben, die die Urbarsuntertanen an das Kastenamt abzuführen hatten. Oft war das Kastenamt und das Gerichtsamt verbunden. Der Kastner führte auch die Scharwerksbücher. |
Kirmzäuner | Korbflechter
|
Kreuzer | frühere Währungseinheit siehe Gulden |
Malefizgericht |
so wurde die Hochgerichtsbarkeit auch genannt. Darunter verstand man in erster Linie die ‚Blutgerichtsbarkeit‘, die auf Mord, Notzucht und Diebstahl (nebst Straßenraub) stand. Die Hochgerichtsbezirke wurden auch als ‚Landgericht‘ betitelt. |
Naharvallen |
(1; S. 151) |
Niedergerichtsbarkeit |
geringer Vergehen, die nicht unter die Blutgerichtsbarkeit fielen. Diese Gerichtsbarkeit stand gewöhnlich auch weltlichen (Adel) und geistlichen Herrschaften (Prälaten und Bischöfen) und Hofmarken, den Städte, Märkten und Urbarsgerichten zu. Die Rechtsprechung war also sehr uneinheitlich und territorial nach Besitzungen zerrissen |
plebanus |
ein
Pfarrer |
Prädium |
ein Landgut, Grundstück, Gut (Besitztum), das von einem Bürgen als Kaution bei einem Geschäft zwischen dem Staat (z.B.: dem Herzog, der Stadt, dem Markt oder einer sonstigen Gerichtsbarkeit) und einer anderen Person verpfändet wurde. |
Prandstat |
??
(in Nr. 5) |
Profession |
Beruf;
Tätigkeit |
Scharwerk |
unentgeltliche
Arbeitsdienste, die in Scharwerksbüchern
festgehalten wurden. Die Scharwerkspflicht war nach der Hofgröße bemessen; je nachdem, musste sie mit ‚vier, zweien oder einem Roß‘ oder mit der Hand erfolgen. |
Schergen |
gerichtliche ‚Unterbeamte‘ wurden so genannt (heute würde man wohl Polizisten sagen). Daher auch der Ausdruck ‚Scherg(en)amt‘. |
Schrannen |
sind die Gerichtsstätten der Ämter und Schergenämter (diese waren die untere Gerichtsbarkeit). |
Sedelhof |
ein von Steuern, Abgaben und Frondiensten befreites Hofgut eines Adligen, oft mit eigener Gerichtsbarkeit. In anderen Gegenden auch als ‚Meierhof‘ (der ‚Meier‘ war ein eingesetzter Verwalter) oder als ‚Fronhof‘ bekannt. Größere Sedelhöfe wurden später meist zum Kern von Siedlungen und Ortschaften |
soluta |
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Urbaren |
Bücher, in denen, nach Ämtern geordnet, die Abgaben aus den herzoglichen Eigen- und Vogteigütern verzeichnet sind. Die herzoglichen Eigentümer hießen deshalb Urbarsgüter, und die Bauern, die sie bebauten, Urbarsbauern oder Urbarsuntertanen. Das älteste Urbar stammt aus der Zeit Herzog Ottos II (um 1233). |
viduus | Witwer |
Viztumamt |
die
Vizumsämter bildeten die obere Gerichtsbarkeit; benannt
nach dem ‚vicedominus‘ = dem Stellvertreter des
Landesherrn. Nach der Vereinigung von Nieder- und Oberbayern im Jahr 1506 werden aus den Viztumämtern die Rentmeisterämter, kurz Rentämter, genannt, nach dem bis dahin wichtigsten Beamten, dem Rentmeister benannt. Im 17. und 18. Jahrhundert hießen die Rentämter auch Regierungen. Sie waren die Mittelbehörden, darüber stand der Hofrat (die Landesregierung). Später kam noch der ‚Geheime Rat‘ dazu. |
Vogt; Vogtei |
die geistliche Herrschaft wurde in Vogteien ausgeübt, denen ein Vogt vorstand. Angehörige einer Vogtei unterstanden auch nur der Gerichtsbarkeit des Vogtes und waren gegen andere Gerichtsbarkeiten ‚immun‘. Vogteien waren also ‚Immunitätsbezirke‘ solange der Vogt nicht zugleich weltlicher Herrscher war und damit die Gerichtsbarkeit wieder dem Landgericht unterworfen wurde. Eine gewisse Ausnahme bildeten die Hochstifte der Fürst-Bischöfe, denen es damit gelang, sich dem Einfluss des Landesherrn, dem Herzog, zu entziehen. |
fl |
(florentiner) Gulden, [Währungseinheit] |
socius divinorum
et duo capellani |
zwei Kapläne |
bischöfliche
Visitations-Akten |
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Briefsprotokoll |
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Ewigmessen |
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Fundationsbrief |
(1; S. 150) |
perpetuierlicher
Vikarius |
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